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BGB § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag

BGB § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag

[ Auszug: (1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in di ... ]